Über den AK GWS > Satzung
(in der geänderten Fassung vom 19.03.2010)
1.1 Der Verein führt den Namen "Arbeitskreis Grundwasserschutz (AK GWS)".
1.2 Sitz des Vereins ist Berlin. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1. Förderung der Entwicklung und Anwendung von sicheren, umweltverträglichen und ressourcenschonenden Bauweisen und Techniken unter Verwendung von Kunststoffdichtungsbahnen zur Abdichtung wassergefährdender Anlagen, Bauwerke und Altlasten zum Schutz der Umwelt, insbesondere des Bodens, der Fließgewässer sowie des Grundwassers durch Öffentlichkeitsarbeit und gemeinsame Interessen- vertretung. Hierzu können vom Verein Arbeitskreise und Ausschüsse gebildet werden.
2. Durchführung einer Eigenüberwachung für die im Verein zusammengeschlossenen Hersteller, Vertriebspartner und Verarbeitungsbetriebe von Kunststoffdichtungsbahnen, die für die Abdichtung von Anlagen, Bauwerken und Altlasten zum Schutz des Grundwassers verwendet werden, um eine gleichbleibende Qualität in der Herstellung und Verarbeitung der Kunststoffdichtungsbahnen sicherzustellen und das allgemeine Qualitätsniveau zu erhöhen.
3. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet. Der Verein verwendet seine Mittel ausschließlich zur Erreichung und Sicherung des in der Satzung festgelegten Vereinszweckes. Jedwede politische Tätigkeit ist ausgeschlossen. (geändert: 19.03.2010)
1. Zur Umsetzung des Vereinszwecks nach § 2, Satz 2 betreibt der Verein ein Überwachungsverfahren, dessen Durchführung durch die "Ordnung über die Durchführung des Überwachungsverfahrens" geregelt wird. Die Überwachungsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
2. Die Überwachungsordnung wird vom Überwachungsausschuss in Abstimmung mit der Zulassungsbehörde erarbeitet und tritt nach, Genehmigung durch den Vorstand in Kraft, soweit nicht die Mehrheit der Mitglieder binnen vier Wochen nach Zustellung widerspricht.
3. Änderungen des Überwachungsverfahrens werden der Zulassungsbehörde mitgeteilt und mit dieser abgestimmt.
1. Mitgliedern des Vereins, die sich dem in der Überwachungsordnung beschriebenen Überwachungsverfahrens erfolgreich unterzogen haben, wird durch den Verein ein Überwachungszeichen verliehen.
2. Die Gestaltung und Verwendung des Überwachungszeichens ist in der Überwachungsordnung geregelt.
3. Der Überwachungsausschuss muss die Überwachung beurkunden. Die Verleihung darf von keinen anderen Verpflichtungen abhängig gemacht werden als solchen, die darauf zielen, dass der Antragsteller dafür Gewähr bietet, die Satzung nebst der Ordnung für die Durchführung des Überwachungsverfahrens einzuhalten.
4. Der Überwachungsausschuss ist verpflichtet
1. Form der Mitgliedschaft
a) Die ordentliche Mitgliedschaft:
Die ordentliche Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied des Vereins können ausschließlich Unternehmungen sein, die Kunststoffdichtungsbahnen herstellen, vertreiben oder verarbeiten, soweit sie in Bereichen tätig sind, die dem WHG und dem AbfG unterliegen. Mitglieder, die Kunststoffdichtungsbahnen herstellen oder als Vertriebspartner eines Herstellers in Deutschland vertreiben, werden dabei als H-Mitglieder geführt, Mitglieder, die Kunststoffdichtungsbahnen verarbeiten, als V-Mitglieder.
b) Die außerordentliche Mitgliedschaft:
Die außerordentliche Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied des Vereins können Personen und Institutionen sein, die die Erbringung von hochwertigen Bauleistungen auf den in § 2 genannten Gebieten unterstützen und den Vereinszweck fördern. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht und zahlen den Beitrag für außerordentliche Mitglieder.
c) Ehrenmitglieder:
Personen, die sich um Entwicklung und Arbeit des AK GWS besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie erhalten den gleichen Status wie außerordentliche Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. (geändert: 12.02.2004)
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Der Antragsteller hat bei Antragstellung anzugeben, ob er eine Mitgliedschaft als H- oder als V-Mitglied anstrebt. Der Nachweis über das Vorliegen der formalen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft ist bei Antragstellung durch die entsprechenden behördlichen Zulassungen nachzuweisen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Antragsteller ist aufgenommen, wenn mindestens 2/3 der Stimmen für eine Aufnahme votieren.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt:
Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist zum Ende eines jeden Kalenderjahres durch Kündigung aus dem Verein ausscheiden. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
b) durch Ausschluss:
Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung bei schwerwiegenden Zuwiderhandlungen gegen die Satzung, gegen die Vorschriften des Überwachungsverfahrens oder bei Weigerung der Einhaltung der satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn er durch sein Verhalten die Interessen des Vereins grob verletzt.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied ein einmaliges Einspruchsrecht an die nächste Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit 3/4 Mehrheit der Stimmen.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nach einer vom Vorstand festgelegten Frist, die jedoch mindestens sechs Monate betragen muss, wieder in den Verein aufgenommen werden.
c) durch Konkurs oder Liquidation:
Mitglieder, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, scheiden mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch aus dem Verein aus. Gleiches gilt im Falle der Ablehnung eines Insolvenzantrages mangels Masse. Ein ausgeschiedenes Mitglied kann jedoch wieder in den Verein aufgenommen werden, wenn es im Rahmen des Insolvenzverfahrens saniert wird und erhalten bleibt und auch nach der Sanierung noch die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Sinne des § 5 Nr. 1 aufweist. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Eine Aufnahmegebühr entfällt. (geändert: 12.02.2004)
1. Folgende Beiträge werden vom Verein erhoben:
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrags und der Umlagen wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Die Aufnahmegebühr ist binnen 4 Wochen nach schriftlicher Bestätigung der Aufnahme fällig. Wird der Zahlungstermin nicht eingehalten, ist die Aufnahmebestätigung gegenstandslos.
4. Der Jahresbeitrag ist bis 30.04. d. J. zu zahlen. Umlagen sind innerhalb der von der Mitgliederversammlung bestimmten Frist fällig.
1. Die Mitglieder sind verpflichtet die Bestimmungen der Satzung und der Überwachungsordnung einzuhalten, insbesondere Bestrebungen des Vereins nach § 2.2 zur Sicherung der Güte bei der Herstellung und Anwendung von Kunststoffdichtungsbahnen zu unterstützen sowie die Richtlinien einzuhalten und in ihren Betrieben zu befolgen.
2. Die Mitglieder des Vereins haben die jeweils für sie geltenden Vereinsbeiträge zu entrichten. Die Beiträge sind nach Rechnungsstellung innerhalb der festgesetzten Fristen zu zahlen.
3. Soweit Mitglieder im Namen des Vereins auftreten, haben sie die Interessen des Vereins und, was die Interessen einzelner Mitglieder anbelangt, Neutralität zu wahren.
4. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, so ist es verpflichtet, alle Urkunden, Kennzeichnungsmittel usw. über das Überwachungsverfahren zu vernichten oder dem Verein zur Verfügung zu stellen und eine Vollständigkeitserklärung abzugeben, in der die Vernichtung bzw. Rückgabe sämtlicher Kennzeichnungsmittel bestätigt wird.
5. In allen Fällen, in denen Mitglieder davon Kenntnis erhalten, dass das Überwachungszeichen des Vereins unbefugt benutzt wird, ist dem Verein unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Überwachungszeichen-benutzer sind verpflichtet,
1. Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an Versammlungen, Veranstaltungen, Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Vereins.
2. Die Mitglieder haben das Recht das Überwachungszeichen des Vereins entsprechend den Regelungen der Überwachungsordnung zu führen.
3. Jedes Mitglied darf für werbliche Zwecke auf seine Mitgliedschaft im Verein hinweisen. Die Voraussetzungen zur Führung des Überwachungszeichens bleiben davon unberührt.
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, von denen ein Mitglied Vorsitzender des Vorstands und ein weiteres Mitglied Stellvertreter des Vorsitzenden ist. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jedes Mitglied kann nur ein Vorstandsmitglied stellen. Der Vorstand bleibt jeweils bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus einem Mitgliedsunternehmen aus, so hat er sein Amt niederzulegen. Das Mitgliedsunternehmen kann bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein kommissarisches vollwertiges Vorstandsmitglied stellen. Zu Vorstandsmitgliedern können gewählt werden: Inhaber, Mitinhaber, gesetzliche Vertreter, Prokuristen sowie Handlungsbevollmächtigte. (geändert: 20.03.2002)
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
3. In Angelegenheiten des eigenen Unternehmens ist jedes Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
4. Der Vorstand leitet die Geschicke des Vereins, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
5. Zur Unterstützung der Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen.
6. Der Vorstand ist berechtigt Sachkundige Personen zur Beratung hinzuzuziehen.
1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, als Jahreshauptversammlung statt. Sie muss ferner stattfinden, wenn sie von mindestens 1/4 der Mitglieder oder 2 Vorstandsmitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vorher schriftlich dem Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen.
2. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss schriftlich per Post, per Fax oder auch elektronisch unter Angabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor dem Tag der Versammlung erfolgen. (geändert: 08.08.2008)
3. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören
4. Zur Erzielung eines paritätischen Verhältnisses von ordentlichen H- und ordentlichen V-Mitgliedern verfügt jedes Mitglied in der Mitgliederversammlung über mehrere Stimmen. Die Anzahl von Stimmen je Mitglied ist dabei abhängig von seiner Gruppenzugehörigkeit und innerhalb jeder Gruppe so bemessen, dass jede Gruppe in der Summe der Stimmen je Mitglied über die gleiche Anzahl von Stimmen verfügt. Die theoretische Anzahl von Stimmen in der Mitgliederversammlung ist anhand des Mitgliedsbestands im Zeitpunkt der Mitgliederversammlung als kleinstes gemeinsames Vielfaches der Anzahlen von H- und V-Mitgliedern festzustellen. Die Anzahl Stimmen je H- oder V-Mitglied ist dann die Hälfte der Gesamtstimmen dividiert durch die Anzahl von Mitgliedern in der jeweiligen Gruppe. Ist diese Stimmenanzahl keine ganzzahlige Zahl, so ist anstelle des kleinsten gemeinsamen Vielfachen ein entsprechendes Vielfaches hiervon bei der Ermittlung der Gesamtzahl von Stimmen zu verwenden.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn auf der Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der auf die Mitglieder insgesamt entfallenden Stimmen (theoretische Stimmenanzahl) durch Mitglieder vertreten sind. Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nicht gegeben, so ist eine erneute Mitgliederversammlung form- und fristgerecht anzuberaumen. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig, Vollmachtnehmer kann jedoch nur ein Vereinsmitglied sein. Die Erteilung der Vollmacht hat schriftlich zu erfolgen. (geändert: 20.03.2002)
6. Alle Beschlüsse bedürfen, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, zu ihrem Zustandekommen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter. Über jede Mitgliederversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstandsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und abschriftlich allen Mitgliedern zuzustellen ist.
1. Der Überwachungsausschuss besteht aus mindestens drei fachkundigen Personen von Mitgliedsunternehmen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Hiervon ist mindestens eine Person von einem H-Mitglied und eine Person von einem V- Mitglied zu bestellen. Es können auch Fachleute, die nicht in einem Mitgliedsunternehmen tätig sind, gewählt werden. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Überwachungsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. (geändert: 12.02.2004)
2. Die Tätigkeit im Überwachungsausschuss wird persönlich und ehrenamtlich ausgeübt. In Angelegenheiten des eigenen Unternehmens darf das betreffende Ausschussmitglied nicht tätig werden. Die Ausschussmitglieder sind zur Neutralität verpflichtet.
3. Zu den Aufgaben des Überwachungsausschusses gehört insbesondere die Prüfung der Voraussetzungen zur Verleihung und zum Entzug des Überwachungszeichens, die Verleihung und der Entzug des Überwachungszeichens selbst die Aufsicht betreffs der Überwachung der betrieblichen Einrichtungen und Maßnahmen zur Gütesicherung sowie alle damit zusammenhängenden Fragen. Er befindet über die Erarbeitung, Änderung und Einführung neuer Überwachungsrichtlinien in Abstimmung mit der Zulassungsbehörde sowie unter Mitwirkung der Geschäftsführung.
4. Die Mitglieder des Überwachungsausschusses sind hinsichtlich ihrer Aufgabe nicht an Weisungen gebunden. Gegen die Entscheidungen des Überwachungsausschusses steht dem Mitglied das Recht auf Einspruch innerhalb von vier Wochen beim Vorstand zu. Dieser kann den Fall an den Überwachungsausschuss zurückverweisen bzw. ein Verfahren nach § 17 dieser Satzung vorschlagen.
1. Die Aufgaben des Vereins nach § 2.1 werden im wesentlichen in Fachausschüssen erledigt. Fachausschüsse werden aus den Mitgliedern des Vereins mit einer bestimmten Aufgabe für eine begrenzte Zeit gebildet sobald das Bedürfnis dafür hervortritt.
2. Der Vorsitzende des Vorstandes beruft den vorläufigen Obmann des Fachausschusses und auf dessen Vorschlag die weiteren Mitglieder des Fachausschusses. In den Fachausschüssen können auch Nichtmitglieder beratend mitwirken. Diese haben kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Fachausschusses wählen den endgültigen Obmann für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Obmann des Fachausschusses sorgt dafür, dass von jeder Sitzung eine Niederschrift gefertigt wird, die allen Mitgliedern des Fachausschusses sowie dem Vorsitzenden des Vereins zugeht.
4. Der Obmann des Fachausschusses erstattet einen Monat vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand einen schriftlichen Bericht über die Arbeitsergebnisse seines Fachausschusses.
5. Der Fachausschuss fasst Beschlüsse über sein Arbeitsgebiet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Schriftliche Abstimmungen außerhalb der Sitzungen sind zulässig.
6. Soll ein Fachausschuss personell verändert werden, schlägt der Obmann dem Vorsitzenden die Zu- oder Abwahl von Mitgliedern vor. Der Vorsitzende kann nach vorheriger Abstimmung mit dem Vorstand einen Fachausschuss auflösen, wenn Gründe dafür vorliegen oder die Aufgaben des Fachausschusses erfüllt sind.
1. Die Prüfbeauftragten führen als neutrale Sachverständige ggf. mit Hilfe fachkundiger Vertreter die Fremdüberwachung der Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften des Überwachungsverfahrens durch. Auf Anforderung durch den Vorsitzenden des Überwachungsausschusses nehmen sie an den Sitzungen des Überwachungsausschusses beratend teil. Sie sind wie ihre etwaigen Vertreter nur an Weisungen des Überwachungsausschusses gebunden und dürfen Dritten keine Auskünfte über Prüfergebnisse und betriebliche Einrichtungen der überwachten Mitgliedsunternehmen erteilen.
2. Die Prüfbeauftragten samt ihren etwaigen Vertretern werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Überwachungsausschuss bestellt und entlassen.
Der Arbeitskreis Grundwasserschutz, seine Organe und Angestellten haften nicht für Mängel der der Güteüberwachung unterliegenden Erzeugnisse. Werden aber Gewährleistungsansprüche erhoben, so können sie nur gegen die Hersteller, Vertriebsunternehmen oder Verarbeiter von Kunststoffdichtungsbahnen, nicht aber gegen den Arbeitskreis Grundwasserschutz als Organisation geltend gemacht werden.
Die Mitglieder des Vorstandes, die Kassenprüfer, die Überwachungsausschussmitglieder sowie der Geschäftsführer haben über die ihnen im Rahmen ihres Amtes bekannt gewordenen vertraulichen Angelegenheiten einzelner Mitglieder Verschwiegenheit gegen Dritte zu bewahren.
Streitigkeiten, die sich aus dieser Satzung nebst Anlagen oder aus der Tätigkeit des Vereins ergeben, werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Das Schiedsgericht wird durch den Präsidenten der für den Sitz des Vereins zuständigen Industrie- und Handelskammer bestellt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die streitenden Parteien bindend. Die Kosten des Schiedsverfahrens gehen zu gleichen Teilen zu Lasten der streitenden Parteien.
Satzungsänderungen sind durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen. Hierfür ist die Anwesenheit oder rechtsgültigen Vertretung von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erfolgen. Überdies ist hierfür die Anwesenheit oder rechtsgültige Vertretung von mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für den Fall der Auflösung wird die Liquidation durch den Vorstand durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes festlegt. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, wie das Vermögen verwendet wird, das dem Verein verbleibt, nachdem alle Verbindlichkeiten getilgt sind. Das Vermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
Gerichtsstand für alle Ansprüche des Vereins gegen die Mitglieder sowie der Mitglieder gegen den Verein ist der Sitz des Vereins.
Berlin, 19.03.2010
Gezeichnet
Dieter Jost
Klaus Albers
Kai Ledel
Satzung als PDF-Datei
23.06.2010
Arbeitskreis Grundwasserschutz e.V. Friedrichstr.95, 10117 Berlin
Tel. (030) 20 96 36 85, info@akgws.de www.akgws.de